Nutzungsbedingungen für die MCC My Compliance Center Lösung in der SaaS-Technologie
1. Allgemeines
- Die MAI GmbH Münchener Arbeitsschutz- und Industriebedarf (nachfolgend „MAI“ genannt) hat die modular aufgebaute, webbasierte Software MCC My Compliance Center („MCC“ oder „Software“) entwickelt. Die Software wird als Software-as-a-Service- („SaaS“) bzw. Cloud-Lösung betrieben. Sie besteht aus einzelnen Modulen und umfasst als Zusatztool eine Tablet- sowie Web-App („App“). Voraussetzung für die Nutzung der App ist eine Webservice-Anbindung an die MCC und die App-Installation bzw. Nutzung der WebApp über das Internet. Die App kommuniziert mit der zentralen Datenbank der MCC und ermöglicht z.B. Dokumente, Unterweisungen, Prüfungen auf dem Tablet zu bearbeiten, zu unterschreiben, zu archivieren und mit der zentralen Datenbank zu synchronisieren sowie Dokumente aus dem Archiv hochzuladen.
- Die MAI ermöglicht ihren Vertragspartnern („Kunde“), die auf den Servern der MAI bzw. eines von MAI beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung zu nutzen und ihre Daten mit der Hilfe der Software zu speichern und zu verarbeiten.
- Die MAI schließt mit ihren Kunden gesonderte Verträge über die Nutzung der MCC („Nutzungsvertrag“). Maßgeblich für den Inhalt des Nutzungsvertrags ist die Auftragsbestätigung der MAI. Vorangegangene Angebote sind freibleibend und nicht rechtsverbindlich.
- Für alle Nutzungsverträge der MAI mit ihren Kunden gelten vorbehaltlich dort getroffener individueller Vereinbarungen die nachfolgenden allgemeinen Nutzungsbedingungen („ANB“).
- Soweit die MAI nicht selbst Vertragspartnerin des Nutzungsvertrags ist, weil dieser zwischen einem Vertriebspartner der MAI und einem Kunden zustande gekommen ist, gelten die nachfolgenden ANB entsprechend auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertriebspartner und dem Kunden. Die MAI ist in diesem Fall Erfüllungsgehilfin des Vertriebspartners.
- Von diesen ANB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt die MAI nicht an, es sei denn, die MAI GmbH hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsgegenstand
- Die MAI gewährt dem Kunden ein für die Vertragslaufzeit befristetes und nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an der Software. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Nutzung durch Unternehmen, die mit dem Kunden verbundenen sind, einschließlich Töchter-Unternehmen des Kunden.
- Externe Dienstleister und sonstige Drittunternehmen sind vom Nutzungsrecht des Kunden nur umfasst, sofern die MAI dem ausdrücklich zugestimmt hat.
- Der Kunde darf selbst nicht und darf anderen nicht gestatten:
- Das Nachentwickeln der Software oder anderweitige Entwicklung oder Unterstützung Dritter beim Kopieren des Vertragsprodukts;
- Die Lizenzierung oder Unterlizenzierung an von Ziff. 2. (1) und (2) nicht umfasste Dritte;
- Der Weiterverkauf der Software;
- Abgeleitete Rechte an der Software zugunsten von Ziff. 2. (1) und (2) nicht umfasste Dritte zu erstellen;
- Die anderweitige Nutzung der Vertragsprodukte durch an von Ziff. 2. (1) und (2) nicht umfasste Dritte, etwa durch Bereitstellung einer Miet- oder Beteiligungsvereinbarung oder auf Grundlage eines "Service-Büros" (z. B. Application Service Providing).
- Module, die nicht Bestandteil der MCC sind, sind nicht vom Nutzungsrecht umfasst. Sie werden in den aktuellen Produktbeschreibungen, der Auftragsbestätigung und den aktuellen Systemanforderungen deutlich gekennzeichnet. Für sie ist eine zusätzliche Nutzungsvereinbarung erforderlich.
- Die Software ist und bleibt jederzeit im Eigentum der MAI.
- Das Recht des Kunden zur Nutzung der Software endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer bzw. mit Wirksamwerden einer (Teil-) Kündigung.
3. Inhalt des Nutzungsrechts
- Das Portal, in dem die Software bereitgestellt wird, ist unter mcc.digital zu erreichen. Die App ist im AppStore unter dem Namen „MCC My Compliance Center“ erhältlich. Die MAI stellt dem Kunden die Software in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von der MAI bereitgestellt.
- Die MAI schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Daten- und Internetverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt. Der Kunde ist für die Schaffung der in seinem Verantwortungsbereich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsprodukte notwendigen technischen Voraussetzungen gemäß Anhang 1 und der Bereitstellung der erforderlichen Hardware selbst verantwortlich.
- Die Software steht an sieben Tagen die Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung. Die durchschnittliche Verfügbarkeit während der Hauptzeit beträgt 98% im Monatsmittel. Die Hauptzeit ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr mitteleuropäischer Zeit („Hauptzeit“). Außerhalb der Hauptzeit ist die Vertragssoftware, ggf. mit Unterbrechungen und Einschränkungen, verfügbar.
- Die MAI ist außerhalb der Hauptzeit jederzeit berechtigt, die Vertragssoftware und/oder die Hardwaresysteme zu warten, zu pflegen und Datensicherungen vorzunehmen sowie Maßnahmen nach Ziffer 3. und Ziffer 4. (1) auszuführen. Soweit ein Einschreiten aus unaufschiebbaren Gründen erforderlich ist, kann die MAI diese Maßnahmen auch während der Hauptzeit vornehmen; in diesem Fall wird die MAI den Kunden hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren.
- Mit der Software können Produkte Dritter verknüpft sein. Hinsichtlich dieser Produkte, die als Produkte Dritter erkennbar sind, haben weder die MAI noch der Kunde Rechte oder Pflichten.
- Der Kunde ist selbst für die Anwendung der Software, die ordnungsgemäße Verarbeitung seiner Daten und die Ergebnisse der Software verantwortlich. Dies schließt die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung seiner Daten ein.
4. Änderungen der MCC, neue Produkte und Module
- MAI ist berechtigt, Module aus dem MCC-Sortiment zu nehmen, wenn diese nicht oder nicht mehr zu wirtschaftlichen und angemessenen Bedingungen angeboten werden können.
- MAI kann die Funktionalitäten der Software jederzeit in einer für den Kunden zumutbaren Weise ändern, sofern dies die Nutzung durch den Kunden nicht wesentlich erschwert oder verschlechtert. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus einem wichtigen Grund erforderlich ist, z.B. bei Störung der Leistungserbringung durch den Hosting-Partner, und die Funktionalitäten, wie sie in der Produktbeschreibung beschrieben sind, weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind.
- Ändert MAI die Vertragsprodukte in einer für den Kunden nicht zumutbaren Weise, wird MAI dies dem Kunden in einer schriftlichen Änderungsmitteilung anzeigen. In diesem Fall kann der Kunde den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so werden die Änderungen und Ergänzungen Vertragsbestandteil. Der Anbieter wird den Kunden in der Änderungsmitteilung hierauf hinweisen. Widerspricht der Kunde der Änderung fristgerecht, kann der Anbieter den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen.
5. Softwarepflege und -wartung
Die MAI erbringt gegenüber dem Kunden folgende Leistungen als Softwarepflege und -wartung
- Zurverfügungstellung von neuen Funktionalitäten („Upgrades“) und Änderungen des jeweils aktuellen Standes der bestehenden Software („Updates“):
Upgrades und Updates stehen nach dem Einspielen ins Portal automatisch über die Cloud- Lösung bzw. über den App-Store für den Kunden zur sofortigen Nutzung zur Verfügung. Neue Module müssen durch den Kunden separat beauftragt werden. Den Inhalt von Upgrades und Updates bestimmt die MAI nach eigenem Ermessen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der Software. - Hotline-Service durch die MAI („1st-Level-Support“):
Die MAI übernimmt durch das MAI Supportcenter einen telefonischen Support-Service, der von Mo – Do, 8:30 - 16.30 (GMT +1), und Fr, 8.30 - 15.00 (GMT + 1) verfügbar ist. Ausgenommen sind Feiertage am Geschäftssitz der MAI. Der Support-Helpdesk kann wie folgt kontaktiert werden:
per E-Mail an info@mai.com
per Telefon unter +49 89 969983-23
Ziel des Hotline-Supports ist es, den Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Vertragsprodukte. Der Hotline-Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Vertragsprodukten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden.
Folgende Leistungen werden im 1st-Level-Support nicht vorgenommen: Überprüfung oder Installation von Drittprogrammen, Formularanpassungen, Reports, Systemadministration, Schulung und Einweisungen. Diese Wartungs- und Supportleistungen werden bei gesonderter Beauftragung durch den Kunden nach dem Zeitaufwand berechnet, der auf der Grundlage der jeweils gültigen MCC-Preisliste berechnet wird. - Fernwartung / Remote Support:
Der Kunde erhält die Möglichkeit einer Problembehandlung im Supportfall auch mittels eines speziellen Fernzugangs auf seinen Bildschirm. Die Bereitstellung des Anschlusses und der notwendigen Kommunikationsgeräte und -einrichtungen für den Fernwartungszugang erfolgt durch den Kunden. Unter Verwendung eines Fernzugriffs wird die Prüfung der Funktionsabläufe der Software und des Fehlerfalls vorgenommen. MAI und der Kunde stimmen den Zeitpunkt des Fernzugriffs online-basiert oder telefonisch ab.
Der Kunde kann MAI den Zugriff zu seinem System durch Aktivieren der ihm zugänglich gemachten Fernzugriffs-Software von MAI ermöglichen. Der Fernzugriff wird im Rahmen einer einzelnen Sitzung nur mit Einverständnis und unter Aufsicht des Kunden erfolgen. Der Vorgang kann jederzeit durch den Kunden oder durch die MAI abgebrochen werden, ebenso kann der Kunde kontrollieren, welche Arbeiten im Rahmen des Fernzugangs durchgeführt werden, insbesondere welche Zugriffe auf personenbezogene oder sonstige Daten erfolgen. - Wenn MAI Support als Folge einer Fehlermeldung leistet, bei der es sich herausstellt, dass entweder ein Dritter im Auftrag des Kunden oder der Kunde für die Fehlfunktion verantwortlich ist, und soweit dies insbesondere durch die Nichteinhaltung der im Anhang 1 vereinbarten Systemanforderungen verursacht wurde, ist MAI danach berechtigt, eine Vergütung für den sich daraus ergebenden Zeit- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage der MCC-Preisliste zu verlangen. Dritte im Sinne dieses Absatzes sind nicht die Erfüllungsgehilfen von MAI.
6. Nutzungsentgelt
- Der Kunde ist verpflichtet, an die MAI die im Nutzungsvertrag vereinbarten Entgelte zu zahlen. Ist ein Entgelt nicht vereinbart, kann die MAI die Zahlung der Entgelte gemäß der von der MAI zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter „https://mcc.digital/preise.html“ veröffentlichte Preisliste verlangen.
- Die Entgelte verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen der Entgelte sind mit dem Kunden mindestens 4 Wochen vor ihrem Inkrafttreten zu vereinbaren.
- Die Nutzungsentgelte werden 10 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung der MAI beim Kunden fällig.
- Kommt der Kunde mit Entgelten für mehr als zwei Monate in Verzug, ist MAI berechtigt, die Nutzung der Vertragsprodukte angemessen einzuschränken, es sei denn, der Kunde hat den Verzug nicht zu vertreten.
7. Registrierung und Freischaltung des Kunden
- Die Nutzung der Vertragsprodukte durch den Kunden bedarf in der Regel der vorherigen Freischaltung des jeweiligen Vertragsprodukts. Die MAI legt den Kunden nach Vertragsabschluss im System an und stellt dem Kunden die Zugangs- und Logindaten zur Verfügung.
8. Haftung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Die MAI haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung der MAI aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer von der MAI übernommenen Garantie.
- Eine weitergehende Haftung der MAI besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. (1) vorliegen.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der MAI.
- Die Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine unstreitige, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreif bewiesene Forderung des Kunden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf diesem (demselben) Vertragsverhältnis beruht.
9. Test- und Demoversionen
- MAI behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Zugänge zur Vertragssoftware mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass die nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Kunde kann aus einer solchen Laufzeitbeschränkung keinerlei Ansprüche herleiten.
- Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden.
10. Nebenpflichten
- Die MAI wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden zu verhindern. Es ist dem Kunden jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten und unberechtigten Zugriffen auf die Daten des Kunden nicht möglich ist.
- Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrags gewährt der Kunde der MAI für die Dauer der Vertragslaufzeit das Recht, ihn medienübergreifend, insbesondere auf der Internetseite der MAI, gegenüber Dritten als „Referenzunternehmen“ öffentlich für Werbezwecke benennen zu dürfen. Der Kunde kann diese Genehmigung jederzeit schriftlich widerrufen.
- Die Parteien verpflichten sich, sich Änderungen ihrer Adressen oder Kommunikationsdaten unverzüglich zu unterrichten.
- Bei Fehlermeldungen hat der Kunde die aufgetretenen Symptome, die Systemumgebung und Softwarenutzung detailliert zu beschreiben, ggf. unter Verwendung der von der MAI bzw. dem Vertriebspartner zur Verfügung gestellten Formulare.
- Von MAI oder dem Vertriebspartner mitgeteilte Passwörter oder Informationen für den Zugang zu Leistungen der MAI sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern.
- Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt Zugangskennungen und / oder Passwörter für die Software an nicht autorisierte Dritte weiterzugeben.
- Dem Kunden ist es untersagt Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und / oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
11. Datenschutz und Datensicherheit
- Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit dies nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
- Die MAI wird alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten.
- Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch die MAI personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die MAI von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf den Verstoß zurückzuführen sind. Der Kunde ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten (eingegebenen Daten, verarbeitete, gespeicherte und ausgegebene Daten) allein berechtigt. Die MAI übernimmt keinerlei Kontrolle über die Zulässigkeit der Speicherung bzw. Verarbeitung dieser Daten. Hierfür ist allein der Kunde zuständig.
- MAI ist nur berechtigt, die kundenspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und / oder zu nutzen. MAI ist es insbesondere verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden die kundenspezifischen Daten Dritter (ausgenommen ist der jeweilige MAI Hosting- und Entwicklungs-Partner sowie Partner, die lt. Vertrag Leistungen für den Kunden erbringen) auf jegliche Art zugänglich zu machen.
- Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Software sowie sonstigen Systemkomponenten zu verlangen. Ausgenommen sind hiervon Zutritte von Datenschutzbeauftragten zur Überprüfung der Einhaltung der DSGVO, die vorher schriftlich angemeldet werden müssen.
12. Höhere Gewalt
- Beide Parteien sind von ihrer Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
- Als Umstände höherer Gewalt gelten z.B. Kriege, Unruhen, Streiks, Sturm, Enteignungen, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei in gleicher Weise zu informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht.
13. Vertragsdauer und Kündigung
- Der Vertrag tritt mit Bestellung durch den Kunden in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit von 24 Monaten („initiale Vertragslaufzeit“). Der Vertrag wird automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor diesem Datum von einer der Parteien gekündigt wird.
- Sollten weitere Module vom Kunden dazu gebucht werden, verlängert sich die Vertragslaufzeit ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Moduls für den gesamten Vertrag um ein weiteres Jahr, aber mindestens bis zum Ende der initialen Vertragslaufzeit.
- Der Vertrag kann außerordentlich nur in den gesetzlichen Fällen gekündigt werden.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
14. Schlussbestimmungen
- Der Nutzungsvertrag (und alle Streitigkeiten, Kontroversen, Verfahren oder Ansprüche jeglicher Art, die sich aus diesem ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen) unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sind entsprechend auszulegen.
- Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz der MAI in München.
- Sollten die Bestimmungen dieser ANB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bedingungen weiterhin. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung oder den unwirksamen Teil der Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung am nächsten kommt.
Browseranforderungen für MCC Desktop-System
Chrome 62
Firefox 57
Safari 10
Microsoft Edge
Können in seltenen Fällen ein Problem sein, müssen möglicherweise für mcc.digital deaktiviert werden.
Anforderungen für die MCC App
LTE (3G funktioniert, es kann aber bei der Synchronisation zu längeren Wartezeiten kommen)Arbeiten im Offline-Modus auch möglich – Synchronisation nach erneutem Netzzugang.
Vertrag für die Verarbeitung von auftragsbezogenen Daten
1. Allgemeines
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers i.S.d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
- Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.
2. Gegenstand des Auftrags
Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.
3. Allgemeines
- Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 6 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
- Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
- Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
- Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
- Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
4. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchzuführen.
- Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragnehmer darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.
- Der Auftragnehmer wird die Daten, die er im Auftrag für den Auftraggeber verarbeitet, getrennt von anderen Daten verarbeiten. Eine physische Trennung ist nicht zwingend erforderlich.
- Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. Sofern weisungsempfangsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsempfangsberechtigten Personen beim Auftragnehmer ändern, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform mitteilen.
5. Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. Datenschutzbeauftragter im Hause des Auftragnehmers ist:
Herr Axel Albrecht, E-Mail axel.albrecht@disiviva.de, Telefon +49 173 9725820.
6. Meldepflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.
- Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
- Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
- eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7. Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Ziff. 11 dieses Vertrages.
- Der Auftragnehmer wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber mit. Er hat dem Auftraggeber die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.
8. Kontrollbefugnisse
- Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
- Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.
- Der Auftraggeber kann eine Einsichtnahme in die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen.
- Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragnehmer zu informieren.
9. Unterauftragsverhältnisse
- Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben.
- Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. § 4f BDSG bzw. Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
- Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
- Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
- Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 5 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
- Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.
10. Vertraulichkeitsverpflichtung
- Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er insbesondere die bei der Durchführung der Arbeiten tätigen Beschäftigten zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und diese über die Weisungen des Auftraggebers informiert hat.
- Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.
11. Wahrung von Betroffenenrechten
- Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
- Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
- Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
12. Geheimhaltungspflichten
- Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
- Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
13. Vergütung
Die Vergütung des Auftragnehmers wird gesondert vereinbart.
14. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
- Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
- Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.
15. Dauer des Auftrags
- Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar.
- Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.
16. Beendigung
- Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.
17. Schlussbestimmungen
- Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.
- Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
- Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.

Anlage 1 - Gegenstand des Auftrags
1. Gegenstand und Zweck der Verarbeitung
Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst folgende Arbeiten und/oder Leistungen:
- Hosting der Anwendung MCC
- Remote Services (Aufschaltung auf Kundensysteme des Auftraggebers)
- Supportunterstützung
- Softwareentwicklung, auch nach individueller Abstimmung
2. Art(en) der personenbezogenen Daten
Kundendaten des Auftraggebers und dessen beteiligter Firmen
- Vor- und Zuname / Firmenname
- Anschrift
- E-Mail Adresse
- Telefonnummer
Mitarbeiterdaten des Kunden und des externen Dienstleisters
- Vor- und Zuname / Firmenname
- Zugeordnete Rolle in der Software
- E-Mail Adresse
- Telefonnummer
- Jugendschutz, Mutterschutz und Behindertenschutz
3. Kategorien betroffener Person
Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen:
Auftraggeber, Beteiligte Firmen des Auftraggebers, Mitarbeiter des Auftraggebers, Dienstleister des Auftraggebers.
Anlage 2 – Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten („Unterauftragnehmer“).
Unterauftragnehmer Kontaktdaten und Tätigkeit:
Rechenzentrum, Hosting der Server
Hetzner Online GmbH
Industriestr. 25
91710 Gunzenhausen
Deutschland
Tel.: +49 (0)9831 505-0
E-Mail: info@hetzner.com
Niederlassung / Datacenter Falkenstein
Am Datacenter-Park 10
8223 Falkenstein/Vogtland
Deutschland
Niederlassung / Datacenter-Park Helsinki:
Hetzner Finland Oy
Huurrekuja 10
04360 Tuusula, Finnland
Tel.: +358 (0)753259-0
E-Mail: contact-fi@hetzner.com
Daniel Voigtländer
Zeisigweg 11
71397 Nellmersbach
Deutschland
Daniel.voigtlaender@disiviva.de
Information Security Officer
Axel Albrecht
Auf dem Holzbuckel 7
71566 Althütte
Deutschland
axel.albrecht@disiviva.de
Mobil: +49 173 9725820
Datenschutzbeauftragter
TeamViewer GmbH Jahnstr. 30 73037 Göppingen
Telefon: 07161 60692 50
Fax: 07161 60692 79
Mail: service@teamviewer.com
Service, Fernwartung (nach Freigabe durch den Kunden)
Pipedrive OÜ Mustamäe tee 3a 10615 Tallinn Estland
Rechtsform: Osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) E-Mail: support@pipedrive.com
Vertriebsmanagement-Tool
planet33 Hofmannstraße 52
81379 München
Tel: 089 20603330
https://www.planet33.com/
Telefonanlage / Telefondienstleister
rapidmail GmbH Augustinerplatz 2 79098 Freiburg i.Br.
Versendung von Newslettern
Anlage 2 – Unterauftragnehmer
Die Daten unserer Auftraggeber zu schützen hat bei uns hohe Priorität. Als Auftragnehmer sehen wir uns besonders verpflichtet, die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Maßnahmen werden regelmäßig hinterfragt, ob sie noch dem aktuellen Stand genügen. Gegebenenfalls werden diese den neuen Möglichkeiten oder Anforderungen angepasst.
Der Auftragnehmer trifft nachfolgende technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit i.S.d. Art. 32 DSGVO.
1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Zutrittskontrolle
Ein unbefugter Zutritt ist zu verhindern, wobei der Begriff räumlich zu verstehen ist. Technische bzw. organisatorische Maßnahmen zur Zutrittskontrolle, insbesondere auch zur Legitimation der Berechtigten:
Technische Maßnahmen
- Manuelles Schließsystem
- Sicherheitsschlösser
- Türen mit Knauf an der Außenseite
Organisatorische Maßnahmen
- Schlüsselregelung mit Vergabe und Verwaltung durch Geschäftsleitung
- Besucherbuch
- Abschließbare Schränke für Dokumente mit personenbezogenen Daten
Zugangskontrolle
Das Eindringen Unbefugter in die DV-Systeme ist zu verhindern. Technische (Kennwort- / Passwortschutz) und organisatorische (Benutzerstammsatz) Maßnahmen hinsichtlich der Benutzeridentifikation und Authentifizierung:
Technische Maßnahmen
- Login mit Benutzername & Passwort
- Anti-Virus-Software auf Clients
- Firewall
- Einsatz von aktuellen VPN Lösungen bei Remote Zugriffen
- Verschlüsselung von Datenträgern
- Verschlüsselung von Smartphones
- Verschlüsselung von Notebooks und Tablets
Organisatorische Maßnahmen
- Verwalten von Benutzerberechtigungen
- Richtlinie „Sicheres Passwort“
- Richtlinie „Löschen / Vernichten“
- Richtlinie „Clean Desk“
- Allgemeine Richtlinie Datenschutz
- Organisatorische Anweisung zur Sperre der PC-Arbeitsplätze bei Abwesenheit
Zugriffskontrolle
Unerlaubte Tätigkeiten in DV-Systemen außerhalb eingeräumter Berechtigungen sind zu verhindern. Bedarfsorientierte Ausgestaltung des Berechtigungskonzepts und der Zugriffsrechte sowie deren Überwachung und Protokollierung:
- Differenzierte Berechtigungen (Profile, Rollen, Transaktionen und Objekte)
- Benutzerverwaltung der IT-Systeme, AD-Administrator, OID-Administrator
Technische Maßnahmen
- Aktenschredder (Stufe 3)
- Protokollieren von Zugriffen auf Anwendungen bei Eintragungen, Änderungen und Löschungen
Organisatorische Maßnahmen
- Einsatz von Berechtigungskonzepten
- Anzahl der Administratoren ist begrenzt auf 2 Personen
Trennungskontrolle
Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, sind auch getrennt zu verarbeiten.
Maßnahmen zur getrennten Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Löschung, Übermittlung) von Daten mit unterschiedlichen Zwecken:
Technische Maßnahmen
- „Interne Mandantenfähigkeit“ / Zweckbindung
- Funktionstrennung (Produktion /Test)
Organisatorische Maßnahmen
- Steuerung über Berechtigungskonzept
Pseudonymisierung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Art und Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können.
Organisatorische Maßnahmen
- Interne Anweisung, personenbezogene Daten im Falle der Weitergabe oder nach Ablauf der gesetzlichen Löschfrist zu anonymisieren / pseudonymisieren
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Weitergabekontrolle
Aspekte der Weitergabe personenbezogener Daten sind zu regeln: Elektronische Übertragung, Datentransport, Übermittlungskontrolle. Maßnahmen bei Transport, Übertragung und Übermittlung oder Speicherung auf Datenträger (manuell oder elektronisch) sowie bei der nachträglichen Überprüfung:
Technische Maßnahmen
- Einsatz von VPN
- Protokollierung der Zugriffe und Abrufe
- Bereitstellung von verschlüsselten Verbindungen
Organisatorische Maßnahmen
- Dokumentation bei der Ausgabe von IT-Equipment
Eingabekontrolle
Die Nachvollziehbarkeit bzw. Dokumentation der Datenverwaltung und -pflege ist zu gewährleisten.
Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung, ob und von wem Daten eingegeben, verändert oder entfernt (gelöscht) worden sind:
Technische Maßnahmen
- Jegliche Daten werden geloggt und können im Bedarfsfall zurückverfolgt werden
Organisatorische Maßnahmen
- Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch eindeutige Benutzernamen (z.B. E-Mail Adresse)
- Protokollierung und Protokollauswertung: Protokolle der jeweiligen Anwendungssysteme (z.B. Benutzeranmeldungen, Transaktionsprotokolle u.a.)
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Verfügbarkeitskontrolle
Die Daten sind gegen Zerstörung oder Verlust zu schützen. Um seinen hohen Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden, hat sich der Auftragnehmer entschieden seine Serverinfrastruktur an einen Anbieter auszulagern, der darauf spezialisiert ist, höchste Verfügbarkeit der Systeme zu gewährleisten.
- Der Betrieb der Server und den Anwendungen erfolgt bei einem auf Server-Hosting spezialisierten Unterauftragsverarbeiter, Hetzner Online GmbH. Standort der Systeme sind in der europäischen Union (Deutschland und Finnland)
- Die Rechenzentren sind ISO 27001 zertifiziert
- Es werden Notfalltest in regelmäßigen Abständen durchgeführt
4. Verfahren zur regelmäßigen Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Datenschutz-Management
- Mitarbeiter werden regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) zum Datenschutz geschult.
- Mitarbeiter werden über aktuelle Besonderheiten im Datenschutz informiert
- Ein externer Datenschutzbeauftragter ist bestellt
- Es ist ein jährliches Audit vorgesehen
- Die Mitarbeiter haben eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet
- Den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO wird nachgekommen. Diese sind für Bewerber, Kunden, Lieferanten und Interessenten auf den Webseiten für jeden offen hinterlegt.
Auftragskontrolle
Die weisungsgemäße Auftragsverarbeitung ist zu gewährleisten.
Maßnahmen (technisch/organisatorisch) zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer:
- Eindeutige Vertragsgestaltung: Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Verschwiegenheitserklärung
- Formalisierte Auftragserteilung (Auftragsformular): Prozess ist im Unternehmen etabliert und wird durch die Geschäftsführung begleitet und mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt
Incident-Response-Management
- Es ist mit den Unterauftragnehmern ein Vertrag geschlossen, der diese zur sofortigen Weitermeldung von Sicherheitsvorfällen verpflichtet
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen
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- Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben als für den jeweiligen Zweck notwendig sind
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